Broschüre ESTI Allgemeine Geschäftsbedin-gengen der Gaudenz Electric

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind integrierender Bestandteil des zwischen dem Auftraggeber und der Gaudenz Electric (nachfolgend GE genannt) abge-schlossenen Vertrages.
Mit der Auftragserteilung werden diese stillschweigend akzeptiert.

1.

Allgemeines

1.1
Allgemeine Bedingungen des Auftraggebers haben nur Gültigkeit, soweit sie von GE schriftlich angenommen worden sind.
1.2

Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Parteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

   
2.

Vertragsbasis

2.1 Der Vertrag für Lieferungen von technischen Anlagen und Produkte kommt mit dem Empfang der schriftlichen Bestätigung von GE zustande. Bei Barkauf werden keine schriftlichen Verträge vereinbart, dennoch gelten die vorliegenden  AGB entsprechend.
2.2 Der Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen wird mit der beidseitigen Unterzeichnung (Auftraggeber und GE) des Vertragswerkes SIA 1008/2003 begründet.
   
3.

Pläne, technische Unterlagen, Kontrollberichte und Software

3.1 Prospekte und Kataloge sind mangels expliziter Vereinbarung nicht verbindlich. Angaben in Plänen, Zeichnungen, Berichten und technischen Unterlagen sowie Daten in Software sind nur verbindlich, soweit diese einen integrierenden Bestandteil des Vertrages bilden.
3.2 GE behält sich alle Rechte an Plänen, Zeichnungen, technischen Unterlagen, Kontrollberichte und Software vor. Der Besteller anerkennt diese Rechte und wird die Pläne, Zeichnungen, Unterlagen, Berichte und Software ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung von GE Dritten weder ganz oder teilweise zugänglich machen, noch zu einem anderen als den vereinbarten Zweck verwenden.
.

 

4

Rechte auf Offerten

4.1 Offerten bleiben im Eigentum von GE und sind im Falle eines Nichtzustandekommen des Vertrages auf Verlangen zurückzusenden. Offerten dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung der GE kopiert, Dritten weiter gegeben oder anderweitig zugänglich gemacht werden
   
5.

Vorschriften und Normen

5.1

Der Auftraggeber ist verpflichtet spätestens bei der Bestellung bzw. Auftragserteilung die GE über spezielle hausinterne Vorschriften, asbesthaltige Materialien und andere umweltbelastende oder gesundheitsgefährdende Stoffe schriftlich zu informieren. Kommt der Besteller dieser Informationspflicht nicht nach, ist GE von jeder Haftung für Schäden und Folgeschäden befreit.

   
6.

Preise

6.1 Alle Preise verstehen sich netto in verfügbaren Schweizer Franken, ohne irgendwelche Abzüge
6.2 Sämtliche Nebenkosten, wie z.B. für Fracht, Verpackung, Versicherung etc. gehen in vollem Umfang zu Lasten des Bestellers.
6.3 Steuern, einschliesslich Mehrwertsteuer (MwSt), Abgaben, Gebühren, welche zur Ausführung des Auftrages zu entrichten sind, gehen ebenfalls in vollem Umfang zu Lasten des Bestellers.
   
7. Zahlungsbedingungen
7.1 Die Zahlungen sind am Domizil von GE rein netto, d.h. Betrag für die erbrachte Leistung zuzüglich der MwSt aber ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten. Mit dem Kunden vertraglich vereinbarten Rabatte werden bereits bei der Rechnungsstellung berücksichtigt und direkt in Abzug gebracht.
7.2 Für Designerleuchten sowie für Artikel und Anlageteile, die speziell auf Wunsch gefertigt werden müssen, fordert die GE eine Anzahlung. Die Anzahlung kann je nach Produkt bis 80% des Verkaufspreises betragen.
7.3 Bei Ingenieurleistungen richten sich die Zahlungsfristen gemäss den getroffenen Vereinbarungen in SIA 1008/2003–Vertragswerk
7.4 Die übrigen Dienstleistungen und Materiallieferung unterliegen einer Zahlungsfrist von 30 Tagen ab Rechnungsdatum. Der Versand des Sicherheitsnachweises erfolgt erst nach Erhalt der Zahlung und der durch den Elektroinstallateur rechtsgültig unterzeichneten Behebungsanzeige.
   
8.

Rückbehalt

8.1 Der Auftraggeber darf Zahlungen wegen Beanstandungen, Ansprüche oder von GE nicht schriftlich anerkannten Gegenforderungen weder zurückbehalten noch kürzen.
   
9.

Eigentumsvorbehalt

9.1

Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der GE.

   
10.

Lieferfrist

10.1 Die GE haftet nicht für Lieferverzögerungen von Zulieferern und Herstellern.
10.2 Bei der Behebung der Installationsmängel ist der Auftraggeber für die Einhaltung des Termins verantwortlich. Erst nach Erhalt der Mängelbehebungsanzeige und nach eingegangener Zahlung wird der Sicherheitsnachweis ausgestellt und ans EVU zugestellt.
   
11. Verpackung
11.1 Die Verpackung wird von GE zusätzlich in Rechnung gestellt und nicht zurückgenommen. Ist die Verpackung jedoch als Eigentum von GE bezeichnet worden, so muss sie vom Auftraggeber franko an den Abgangsort zurückgesandt werden.
   
12. Garantie
12.1 Für Geräte, Apparate, Messgeräte, etc. gilt zwischen der GE und dem Auftraggeber dieselbe Garantiefrist wie zwischen der GE und ihrem eigenen Lieferanten. Die Rechnung gilt als Garantieschein, ausser ein sep. Garantieschein liegt bei. Bei Garantieansprüchen ist das defekte Material inkl. Garantieschein an die GE zurückzusenden oder zu überbringen.
12.2 Von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden infolge Änderung, Reparatur, Programmierungen, etc. die durch den Besteller selbst oder durch ihn veranlasst, vorgenommen wurden, oder infolge Abnutzung, höherer Gewalt sowie Missachtung der Betriebsvorschriften.
12.3 Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, werden ausdrücklich ausbedungen.
   

13.

Beanstandungen und Rückgabe

13.1 Beanstandungen müssen innert 8 Tagen ab Rechnungsdatum angebracht werden. Rücknahmen werden nur im speziellen Fall akzeptiert. Für Rücknahmen behält sich die GE das Recht vor, eine Rücknahmegebühr zu erheben.
   

14.

Gerichtsstand

14.1 Die vorliegende AGB und die Verträge, die aufgrund dieser AGB geschlossen werden, unterliegen dem schweizerischen Recht. Gerichtsstand ist das Domizil der GE.

Version 1.00 vom 01.01.2009.